Qualitätssicherung und Kompetenzbestätigung
Nach gültiger Erlasslage wird für die Durchführung von Ingenieur- und Bauleistungen auf Liegenschaften des Bundes eine externe Kompetenzbestätigung gefordert.
Das kann sowohl eine Akkreditierung als auch eine Notifizierung nach § 18 BBodSchG sein, im Einzelfall vielleicht auch noch etwas anderes. Dies betrifft die Beherrschung von Verfahren, die in unseren „Spezifische Anforderungen an die Planung und Durchführung von Untersuchungen“ (Anhang A-2.1.2 der BFR BoGwS) aufgelistet sind.
Fachmodul Boden und Altlasten
Das Fachmodul und speziell der Anhang 1 wird fortlaufend aktualisiert; es ist stets in seiner aktuellsten Version anzuwenden. Dies ist zwar kein Gesetz, aber ein zwischen den obersten Länder-Fachbehörden abgestimmter fachlicher Konsens, der von der Umweltministerkonferenz zur Anwendung in allen Bundesländern empfohlen wurde. Die aktuelle Version des Fachmoduls vom November 2023 unterscheidet sich von dem Methodenkatalog, den das Niedersächsische Landesamt für Bau und Liegenschaften bei Aktualisierung des Anhangs 2.2 der Baufachlichen Richtlinien Boden- und Grundwasserschutz fordern würden, nur wenig.
Das Niedersächsische Landesamt für Bau und Liegenschaften bzw. der Arbeitskreis Boden- und Grundwasserschutz demzufolge künftig auf die Fortführung einer eigenen Liste von Methoden, für deren Anwendung eine Kompetenz nachzuweisen ist, verzichten und die Auflistung im Fachmodul Boden und Altlasten nutzen.

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